Vollständige Erfassung der Arbeitszeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte durch Beschluss vom 13.09.2022 (AZ.: 1 ABR 22/21) auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG entschieden, dass die Arbeitszeit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen vollständig zu erfassen ist. Jetzt liegt die Begründung zu der Entscheidung vor.
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