Keine Anwendung der Arbeitszeitverordnung für Richter

Richter haben keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos und auf Gutschrift von Zeitguthaben, da die entsprechenden rechtlichen Vorgaben (hier: Hessische Arbeitszeitverordnung) für sie nicht gelten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 12. Januar 2023 entschieden (Az. 2 C 22/21).

Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Justizdienst des beklagten Landes Hessen, zuletzt als Richter am Landgericht. Noch während seines aktiven Richterdienstes stellte er einen Antrag auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos sowie auf Gutschrift eines Zeitguthabens entsprechend § 1a der Hessischen Arbeitszeitverordnung. Antrag, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Ein finanzieller Ausgleichsanspruch wegen unterbliebener Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos besteht nicht. Die hessische Arbeitszeitverordnung gelte zwar für hessische Beamte, die Richterschaft ist aber vom Geltungsbereich ausgenommen. Zwar müssen sich Richter ebenso wie Beamte mit ihrer ganzen Kraft dem Amt widmen. Der Umfang des geschuldeten richterlichen Einsatzes wird aber nach Arbeitspensen bemessen und richtet sich – anders als bei Beamten – nicht nach konkret vorgegebenen Arbeits- bzw. Dienstzeiten. Ein Lebensarbeitszeitkonto setzt hingegen die normative Festlegung einer Wochenarbeitszeit voraus.