Festlegung einer Höchstaltersgrenze für den Laufbahnaufstieg für Bundesbeamte ist ohne gesetzliche Ermächtigung unzulässig
Einem 61-jährigen Bundesbeamten war von seinem Dienstherrn der Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 58 Jahren verwehrt worden. Diese Altersgrenze ist in den Verwaltungsvorschriften des Bundeseisenbahnvermögens und der Bundeslaufbahnverordnung vorgesehen.
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