Gewerkschaften und VKA einigen sich im kommunalen Bereich auf Regelungen zur Kurzarbeit

dbb, ver.di und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) haben sich auf Eckpunkte zur Regelung der Kurzarbeit während der COVID-19-Krise für die Beschäftigten im kommunalen Bereich geeinigt.

Um den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im kommunalen Bereich die wirtschaftlichen Sorgen zu nehmen, haben sich die Gewerkschaften und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) auf folgende Punkte zu einem Tarifvertrag zur Kurzarbeit verständigt:

  • Betriebsbedingte Kündigungen sind während der Kurzarbeit und bis zu drei Monate danach ausgeschlossen.
  • Beschäftigte, deren befristeter Arbeitsvertrag wegen der Kurzarbeit nicht verlängert wurde, sollen nach Beendigung der Kurzarbeit bei entsprechender Eignung vorrangig wieder eingestellt werden.
  • Zur wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird das Kurzarbeitergeld für die Entgeltgruppen 1 – 10 auf 95% und ab Entgeltgruppe 11 auf 90% der Nettoentgeltdifferenz aufgestockt. Die Bundesagentur für Arbeit bezahlt davon 60%, bei Betroffenen mit Kindern 67% Kurzarbeitergeld.
  • Eine Reihe anderer Ansprüche, wie Urlaubsgeld, Jahressonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen werden auf der bisherigen Basis gezahlt.

Der Tarifvertrag tritt am 1. 4. 2020 in Kraft und endet ohne Nachwirkung am 31. 12. 2020. Die Tarifparteien haben eine Erklärungsfrist bis zum 15. 4. 2020 vereinbart.

Er soll nicht für die kommunale Kernverwaltung gelten.

Von der Kurzarbeit sollen Schwangere und werdende Väter, bei denen sich die Zahlung des Kurzarbeitergeldes auf die Höhe des Elterngeldes auswirken würde, sowie Auszubildende ausgenommen werden. Für Beschäftigte in der Arbeitsphase der Altersteilzeit kann nach § 10 TV FlexAZ die Arbeitsphase um die Hälfte der Kurzarbeitszeit verlängert und die Freistellungsphase entsprechend gekürzt werden.

Vor Ort kann der Tarifvertrag nur unter Beteiligung der dortigen Personal- und Betriebsräte angewandt werden. Lesen Sie dazu auch die Meldung >> TV COVID und die Beteiligung des Personalrats.

Über den Autor:

Heinz Meise, Mitglied im Dozententeam hwolf, Leitender Städtischer Verwaltungsdirektor a.D., Dozent der dbb akademie; umfassende praktische Erfahrung im Personalvertretungsrecht aufgrund seiner Tätigkeit als langjähriger Stadtkämmerer und Leiter eines Personalamtes.

Quelle: Pressemitteilung des dbb vom 01.04.2020