22.11.2016 Urteil

Freizeitausgleich für Mehrarbeit

Das Bundesverwaltungsgericht entschied in mehreren Verfahren, für welche Fälle von Mehrarbeit es einen Anspruch auf Freizeitausgleich im Verhältnis „1 zu 1“ gibt. Bei einer Mehrarbeit in Form eines Bereitschaftsdienstes ist ein Ausgleich zu gewähren, bei einer reinen Rufbereitschaft oder bei bloßer Anwesenheit ohne dienstliche Inanspruchnahme jedoch nicht. Ebenso gibt es keine Auslandsbesoldung bei einem Freizeitausgleich, der im Inland beansprucht wird.

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