Auch alte Tarifverträge können Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ausschließe
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 11. März 2025 mit seinem Urteil (3 AZR 53/24) eine wegweisende Entscheidung zur betrieblichen Altersvorsorge getroffen. Es stellte klar, dass auch Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden, von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abweichen können. Dies betrifft insbesondere den Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1a Abs. 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).
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