Wahlalter, Wahlrechtsvorschriften

Das „Neue“ Bundespersonalvertretungsgesetz – ausgewählte Änderungen kurz erläutert

Mit dem neuen Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) erfolgte eine umfassende Überarbeitung der Wahlrechtsvorschriften. Sie wurden den aktuellen Verhältnissen und gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst.

Dazu zählen insbesondere die Ausweitung zulässiger Abwesenheitszeiten der Beschäftigten auf zwölf Monate bei längerfristiger Beurlaubung, die Absenkung der Altersgrenze für die Wahlberechtigung auf 16 Jahre sowie die Streichung der Altersgrenzen für Auszubildende bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen.

Wahlberechtigung, § 14 BPersVG

Zwar entspricht der § 14 BPersVG in seinem Kern dem § 13 BPersVG a.F. Es erfolgten allerdings eine Herabsetzung der Altersgrenze für das aktive Wahlrecht sowie eine Erweiterung unschädlicher Abwesenheitszeiten. Das Mindestalter der Wahlberechtigung wurde von der Vollendung des 18. Lebensjahrs auf das 16. Lebensjahr herabgesetzt. Beim passiven Wahlrecht, das in § 15 BPersVG geregelt ist, verbleibt es allerdings beim 18. Lebensjahr. Junge Beschäftigte, die sich in der Bundesverwaltung in einem Ausbildungsverhältnis befinden oder in ein Beamtenverhältnis berufen werden, übernehmen oft bereits schon im Dienststellenalltag Verantwortung. Insoweit war es konsequent, dass sie auch Einfluss auf die Zusammensetzung der gewählten Personalvertretung nehmen können, denn diese gestaltet auch ihre Beschäftigungsbedingungen in der Dienststelle mit. Die jugendliche Beschäftigte werden dadurch über die Ausübung des aktiven Wahlrechts zur Personalratswahl in die Mitgestaltung der Rahmenbedingungen der Dienststelle eingebunden werden. Gesellschaftlich war der Ausschluss dieses Personenkreises von der Wahlberechtigung für die Wahlen zu den Personalvertretungen nicht mehr zeitgemäß. Dies gilt ungeachtet davon, dass deren spezielle Belange durch die Jugend- und Auszubildendenvertretungen vertreten werden. Ferner entspricht die Absenkung der Altersgrenze auf 16 Jahre der für Sozialwahlen.

Die Altersgrenze für das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) zur Personalvertretung wird dadurch nicht tangiert, es verbleibt bei der Volljährigkeit.

Der in Nummer 2 genannte Zeitraum von bisher sechs Monaten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 alt) wird auf nunmehr 12 Monate ausgeweitet. Dadurch wird den Möglichkeiten längerer dienstlicher Abwesenheiten (z. B. Elternzeit, familienbedingte Beurlaubung, „Sabbatjahr“) Rechnung getragen. Beschäftigte, die am Wahltag noch nicht länger als zwölf Monate - bis dato sechs Monate - beurlaubt und daher abwesend von der Dienststelle waren, wählen den Personalrat mit. Angesichts der Zunahme längerer Abwesenheitszeiten ist diese Regelung sinnvoll und führt zu einer höheren Wahlbeteiligung und stärkt allein dadurch die Legitimation des Personalrats. Die neue Regelung gilt nunmehr unabhängig vom Wegfall/der Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Bezüge. Ausschlaggebend ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle. Für die Ausübung des Wahlrechts ist es nicht von Bedeutung, ob eine Beurlaubung unter Fortzahlung oder unter Wegfall der Bezüge erfolgt. Allein ausschlaggebend ist die Dauer der Abwesenheit. Das aktive Wahlrecht ist eine der Voraussetzungen für die Wählbarkeit (passive Wahlrecht). Somit erstreckt sich die Wirkung auch auf das in § 15 BPersVG geregelte passive Wahlrecht. Verlängert wurde der bei Abordnung oder Zuweisung unschädliche Zeitraum, der also nicht zwangsläufig zum Verlust der Wahlberechtigung und damit der Wählbarkeit oder des Personalratsmandats führt. Bisher lag dieser Zeitraum bei maximal einen Tag weniger als sechs Monate (§ 13 Abs. 1 Satz 2 a.F.), nunmehr bei maximal 12 Monaten minus einem Tag.

Wählbarkeit, § 15 BPersVG

Aufgrund der Differenzierung zwischen dem Mindestalter bei der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit wurde in der Nummer 1 eine Ergänzung des Alters für die Wählbarkeit vorgenommen.

Das Erfordernis einer Beschäftigung von einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben als Voraussetzung der Wählbarkeit des § 14 Abs. 1 Nr. 2 (BPersVG a.F.) ist mit dem neuen § 15 BPersVG entfallen. Das weiterhin bestehende Erfordernis einer sechsmonatigen Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde hat der Gesetzgeber als ausreichend betrachtet. In diesem Zeitraum ist es durchaus möglich, die erforderlichen Kenntnisse über Verwaltungsabläufe zu erlangen, um erfolgreich und sachkompetent ein Personalratsmandat wahrzunehmen. Von der Neuregelung profitieren vor allem neu eingestellte und damit häufig junge Beschäftigte.

Im Absatz 2 werden die Ausschlussgründe aus § 14 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 (BPersVG a.F.) in den Nummern 1, 3 und 4 zusammengeführt. Absatz 2 Nr. 2 ergänzt die in § 14 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG getroffene Neuregelung. Diese unterscheidet sich allerdings durch den zeitlichen Anknüpfungspunkt. Bei der Wahlberechtigung, die auch Voraussetzung für die Wählbarkeit ist, wird wie vorstehend ausgeführt auf den Zeitraum vor dem Wahltag abgestellt („die am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind“). Absatz 2 Nr. 2 schließt zusätzlich die Wählbarkeit von Beschäftigten aus, die am Wahltag noch länger als 12 Monate beurlaubt sind. Mit der Neuregelung in § 31 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG wird eine vergleichbare Regelung getroffen, die zum Verlust des Personalratsamtes führt, wenn nach der Wahl Abwesenheitszeiten von über zwölf Monaten anfallen. Dabei wird allerdings nicht auf den Wahltag abgestellt, sondern auf die Zugehörigkeit zur Personalvertretung.

Errichtung JAV, § 99 BPersVG

Mit dem neuen BPersVG ist die Altersbegrenzung entfallen, so dass auch Auszubildende, die älter als 25 Jahre sind, die Möglichkeit erhalten die JAV zu wählen und sich aktiv in die Arbeit einbringen können. Die Aufhebung der Altersgrenze für die Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen berücksichtigt zutreffend, dass das Interesse an einer beschäftigungsspezifischen Vertretung unabhängig vom Alter der hierzu gehörenden Beschäftigten besteht.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit, § 100 BPersVG

Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 sind alle Beschäftigten wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr (Jugendliche) noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung (Auszubildende) befinden. Die Altersbegrenzung ist mit der Neufassung des § 99 entfallen. In Satz 2 wurde die Verweisung des § 58 Abs. 1 Satz 2 (BPersVG a.F.) angepasst und erweitert. Durch den Wegfall der Altersgrenze besitzen nunmehr alle Auszubildenden das aktive und passive Wahlrecht. Für diejenigen Beschäftigten, die sich nicht mehr in einer Ausbildung befinden, gilt weiterhin die Altersgrenze der Vollendung des 26. Lebensjahres. Aus demselben Grund ist die Erstreckung der Wahlberechtigung auf alle in einer beruflichen Ausbildung befindlichen Beschäftigten konsequent und, angesichts der kontinuierlichen Erhöhung des Durchschnittsalters sowie der Absolvierung auch mehrerer Ausbildungen, notwendig.

Über den Autor:

Helmuth Wolf, eigenständiges Mitglied im dozenten.team. Dozent, Autor, Berater. Bundesweit schult und berät er regelmäßig Personalräte, Personalverantwortliche sowie Wahlvorstände und verfügt so über eine umfassende Erfahrung in der täglichen Anwendung des Personalvertretungsrechts. Autor und Mitbegründer vom fokus-personalvertretungsrecht.de.

Hinweis: Der nächste Beitrag beschäftigt sich mit den Begriffen Übergangsmandat und Restmandat .