Weisungsrecht des Arbeitgebers zur Impfung

Impfen ist, da Gesundheitsvorsorge, Privatsache. Doch stellt sich angesichts der derzeitigen Situation die Frage, ob es möglicherweise unter Arbeitsschutzgesichtspunkten eine Verpflichtung der Arbeitnehmer gibt, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen.

Kann mich der Arbeitgeber/Dienstherr zum Impfen zwingen/mich anweisen, mich impfen zu lassen?

Eine gesetzliche Impfpflicht gibt es derzeit nicht. Das Infektionsschutzgesetz des Bundes sieht in § 20 Abs. 6 diese Möglichkeit durch Erlass einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates grundsätzlich vor. Eine solche Rechtsverordnung gibt es für COVID19 bisher aber nicht. Auch die Corona-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums kennt keinen Impfzwang.

Es bleibt also die Frage, ob eine Impfpflicht durch Weisung des Arbeitgebers erfolgen kann. Bei der Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 Gewerbeordnung hat der Arbeitgeber billiges Ermessen auszuüben also sein Interesse an einem reibungslosen Betriebsablauf mit dem Interesse des Arbeitnehmers zur Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte abzuwägen.

In der Literatur wird derzeit noch die Meinung vertreten, dass das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers überwiegt, weil durch Maßnahmen wie z. B. regelmäßige Tests, Schutzmaskenpflicht, Hygienemaßnahmen ein ausreichender Schutz gewährleistet wird.

Wesentlich differenzierter ist diese Abwägung jedoch bei Beschäftigten in Krankenhäusern, sowie Alten- und Pflegeheimen zu sehen. Diese Personen unterliegen einerseits aufgrund der Art ihrer Tätigkeit einer besonderen Gefährdung und sollen andererseits durch ihre Tätigkeit das Gesundheitssystem aufrechterhalten. § 23 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass die Leitungen solcher Einrichtungen sicherstellen müssen, dass die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen vermieden wird. Ein solches Ziel kann in erster Linie mit Impfungen erreicht werden.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage hat die Corona-Impfverordnung die zuvor genannten Beschäftigten nach § 2 in die Gruppe mit höchster Priorität eingereiht. Nach Meldungen der Medien ist zwischenzeitlich auch schon ein großer Teil dieser Beschäftigten geimpft.

Über den Autor

Heinz Meise, eigenständiges Mitglied im dozenten.team, Leitender Städtischer Verwaltungsdirektor a. D., Dipl. Verwaltungswirt, Dipl. Kommunalbeamter, Dozent bei Walhalla Seminare, Kommunalen Studieninstituten und der dbb akademie; umfassende praktische Erfahrung im Personalvertretungs- Arbeits- und Dienstrecht aufgrund seiner Tätigkeit als langjähriger Leiter eines Personalamtes und Stadtkämmerer.