Unrechtmäßige Kündigung während der Probezeit
Einem Arbeitnehmer wurde während der Probezeit gekündigt, obwohl kurz zuvor der Dienstvorgesetzte (Führungskraft für Personalangelegenheiten) dem Betroffenen mündlich erklärt hatte, dass er über die Probezeit hinaus weiter beschäftigt werde. In der schriftlichen Anhörung des Betriebsrates wurden nicht ausreichende Leistungen angegeben.
Während der ersten sechs Monate eines Beschäftigungsverhältnisses sind die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht anwendbar (§ 1 Absatz 1). Bei einer Kündigungsschutzklage während der Probezeit prüfen die Arbeitsgerichte daher, ob die Kündigung treuwidrig ist.
Aufgrund der erhobenen Klage hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am 14.1. 2025, AZ.: 3 SLa 317/24 die Kündigung wegen Treuwidrigkeit verworfen.
In der Begründung macht das Gericht deutlich, dass bei einem solchen Tatbestand insbesondere die Umstände des Einzelfalles entscheiden. Die Treuwidrigkeit sah es in dem widersprüchlichen Verhalten des Arbeitgebers. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch sein Verhalten Anlass gegeben zu glauben, das Arbeitsverhältnis werde längere Zeit fortbestehen.
Anders – so das Gericht – wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn nach der mündlichen Zusage sich neue rechtfertigende Gründe ergeben hätten. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die mündliche Zusage hatte auch deswegen besonderes Gewicht, weil sie von einem mit Prokura ausgestatteten Abteilungsdirektor erfolgte, der sowohl den Anstellungsvertrag als auch das Kündigungsschreiben mit unterzeichnet hat.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Unser Autor:
Heinz Meise, eigenständiges Mitglied im dozenten.team, Leitender Städtischer Verwaltungsdirektor a.D., Dipl. Verwaltungswirt, Dipl. Kommunalbeamter, Dozent, Berater, Autor und Mitautor des fokus-personalvertretungsrecht.de. Dozent bei Walhalla Seminare, Kommunalen Studieninstituten sowie div. Dienststellen des Bundes der Länder und der Kommunalverwaltung; umfassende praktische Erfahrung im Personalvertretungs- Arbeits- und Dienstrecht aufgrund seiner Tätigkeit als langjähriger Leiter eines Personalamtes und Stadtkämmerer.