Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass das Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Gesetz ist allerdings im Hinblick auf die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie auszulegen und anzuwenden.

Das Gesetz ist nur insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als Regelungen fehlen, die verhindern, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber muss nun entsprechende Vorschriften schaffen. Bis zu einer Neuregelung darf ein Tarifvertrag im Fall einer Kollision mit einem anderen Tarifvertrag im Betrieb nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat. Mit dieser Maßgabe bleibt das Gesetz ansonsten weiterhin anwendbar. Der Gesetzgeber muss die Neuregelung bis zum 31. Dezember 2018 treffen.

Zum Hintergrund: Das Tarifeinheitsgesetz regelt Konflikte, die bei der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb bestehen. Kollidiert ein Tarifvertrag mit einem anderen, wird der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft verdrängt, die weniger Mitglieder im Betrieb hat. Die Feststellung der Mehrheit erfolgt dabei durch gerichtlichen Beschluss. Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, die Aufnahme von Tarifverhandlungen den anderen tarifzuständigen Gewerkschaften bekannt zu geben und diese anzuhören. Wird ihr Tarifvertrag im Betrieb verdrängt, hat die Gewerkschaft einen Anspruch auf Nachzeichnung des verdrängten Tarifvertrags.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Tarifeinheitsgesetz

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