Regelungen zur Kinderbetreuung bei Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und bei Schließung von Schulen

(Gültigkeit ab 10. April 2020 – vorerst – befristet bis zum 31. März 2021) 

Mit mehreren Rundschreiben hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat arbeits- und tarifrechtliche Fragen zur Betreuung der Kinder bei Schließung von Betreuungs- und Schuleinrichtungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geklärt.

Die tarifliche Regelung zur Arbeitsbefreiung gilt grundsätzlich für den Tarifbereich TVöD (Bund), sind auf die Länder und Kommunen nach billigem Ermessen der Dienststellen übertragbar. Für Bundesbeamte gibt es vergleichbare Regelungen. Wegen der zahlreichen detaillierten Regelung der Richtlinien wird ein Studium empfohlen.

Grundsatz

Nach § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) besteht für Tarifbeschäftigte bei der Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und bei Schließung von Schulen ein Anspruch auf Entschädigung i. H. v. 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls für nunmehr längstens zehn Wochen pro erwerbstätigen Sorgeberechtigten.

Regelungen im Detail

Tarifbeschäftigten kann zum Ausgleich von Verdienstausfällen, die durch die notwendige Kinderbetreuung im Sinne des § 56 Abs. 1a IfSG entstehen, eine Arbeitsbefreiung bei einer Fünf-Tage-Woche bis zu 34 Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD unter den nachstehenden Voraussetzungen gewährt werden. Damit würde die Dienststelle den Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle nach § 56 Abs. 1a IfSG kompensieren.

Ausgehend von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von fünf Tagen entsprechen zehn Wochen einer Arbeitsbefreiung von 50 Arbeitstagen bei einem Entschädigungsanspruch in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls.

Für alleinerziehende Sorgeberechtigte kann unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD sogar bis zu 67 Arbeitstagen (bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche) gewährt werden.

Voraussetzungen:

● Von der zuständigen Behörde werden in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“

-  Gemeinschaftseinrichtungen (wie Kindertagesstätten, Tagesgroßpflegestellen, Eltern-Kind-Initiativen o. ä.), Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Horte oder Schulen geschlossen; oder

-  deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt oder

-  aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert, oder

-  die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben;

● die Schließung der vorgenannten Einrichtungen erfolgt nicht ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien bzw. innerhalb der geplanten Schließzeiten,

● zu betreuende Kinder sind unter zwölf Jahre alt oder sind behindert und auf Hilfe angewiesen und

● eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.

Dabei sind vorrangig die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens zu nutzen und positive Arbeitszeitsalden (Mehrarbeit-, Überstunden und Gleitzeitguthaben) abzubauen.

Die Arbeitsbefreiung braucht nicht zusammenhängend genommen werden, denn es ist möglich, einzelne Tage in Anspruch zu nehmen.

Nach billigem Ermessen kann eine Dienststelle auch halbe Arbeitsbefreiungstage gewähren. Ein halber Arbeitsbefreiungstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit.

Für Bedienstete des Bundes kann in besonderen Härtefällen ausnahmsweise über die Grenze von 34 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) hinaus eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD gewährt werden.

Weitergehende Informationen

Ergänzende und aktualisierende Regelungen anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) hier: Anpassung der Regelungen zur notwendigen Kinderbetreuung bei Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie der Akutpflege Az: D5-31001/7#39, D2-30106/28#4 vom 21. Dezember 2020

Über den Autor

Dieter Fischer, eigenständiges Mitglied im dozenten.team, Bundesbahnoberrat a. D. und Diplom-Verwaltungsbetriebswirt. Dozent bei Walhalla Seminare, der dbb akademie, Lehrbeauftragung an der Hess. Hochschule für Polizei und Verwaltung; Lehraufträge an verschiedenen Verwaltungsakademien, Vortragstätigkeit auf Kongressen. Umfassende praktische Erfahrungen im Betriebsverfassungs-, Personalvertretungsrecht, im Arbeits- und Tarifrecht (TVöD/TV-L/TV-BA/TV), Dienstrecht; Schwerbehindertenrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), sowie in diversen Bereichen des Personalmanagements.