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Personalratswahlen 2021

Im Jahr 2021 finden in den Bundesländern Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen Personalratswahlen statt. Als Reaktion auf die Corona-Krise haben einige Bundesländer Sonderreglungen erlassen, die nun neu bzw. aktualisiert verfügbar sind.

Bayern

In Bayern wurde für Beginn der Wahlvorstandstätigkeiten noch die Wahlordnung geändert.

So sah der bisherige § 17 Abs. 3 Satz 3 WO-BayPVG vor, dass den Beschäftigten, nur schriftlich abgeben können (insbesondere abgeordnete Beschäftigte und Studierende an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern), die Wahlunterlagen nur auf Verlangen ausgehändigt oder übersandt werden.

Um eine höhere Wahlbeteiligung zu erzielen, soll allen Beschäftigten, die ihre Stimme nur schriftlich abgeben können, künftig die Wahlunterlagen von Amts wegen übersandt oder ausgehändigt werden.

Um im Falle des Auftretens eines akuten Infektionsgeschehens einen ordungsgemäßen Ablauf der regelmäßigen Wahlen 2021 bestmöglich sicherzustellen, wurde die Sondervorschrift des § 56 in die WO-BayPVG integriert, die wenige Modifikationen bereits bestehender Wahlvorschriften vorsieht.
Mit Ausnahme der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird (§ 20 Abs. 5 WO-BayPVG), kann der Wahlvorstand entscheiden, ob die Sitzungen öffentlich oder nichtöffentlich stattfinden (BVerwG vom 8. November 1957 – VII P 7/57, E 5, 348).

Mit § 56a Abs. 1 Satz 1 wurde die rechtssichere Möglichkeit geschaffen, nichtöffentliche Sitzungen und Beschlussfassungen in allen Angelegenheiten, die in nichtöffentlichen Sitzungen behandelt werden können, vollständig mittels Videokonferenz, und damit ohne Anwesenheit der Wahlvorstandsmitglieder vor Ort, durchzuführen.
Durch die vorübergehende Regelung in § 56a Abs. 2 Nr. 1 erhält jeder Beschäftigte unabhängig vom Vorliegen eines Verhinderungsgrundes die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe. Als zusätzliche Voraussetzung der schriftlichen Stimmabgabe wird dann die Unterzeichnung und Vorlage einer persönlichen Erklärung gefordert, mit der der Wahlberechtigte versichert, den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben.

§ 56a Abs. 4 Nr. 1 WO-BayPVG sieht vor, dass die jeweiligen örtlichen Wahlvorstände vor der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe eine Prognoseentscheidung treffen müssen, ob am Tag der Stimmabgabe eine Präsenzwahl in der Dienststelle möglich erscheint oder aufgrund etwaig einzuhaltender Infektionsschutzmaßnahmen nicht möglich ist.

Da die Sondervorschrift § 56a vorrangig für die regelmäßigen Wahlen 2021 gilt, wird sie − auch mit Blick auf die vorübergehende Pandemiesituation − befristet.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.

Hessen

Für das Bundesland Hessen hatte der Landtag bereits im März 2020 das „Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020“ beschlossen und damit bestimmt, dass die bisherigen Personalvertretungen über den 31. Mai 2020 hinaus, längstens bis zum 31. Mai 2021, im Amt bleiben.

Die Neuwahlen sind somit rechtzeitig vor Ablauf der verlängerten Amtszeit durchzuführen.

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Schreiben vom 21.08.20 den Wahltermin für die verschobenen Personalratswahlen bestätigt: Sie finden im Mai 2021 statt. Für die Wahlen sind neue Wahlvorstände zu berufen.

Zudem hat das Land in einem weiteren Rundschreiben klargestellt, dass Personalratsbeschlüsse vorübergehend auch im Umlaufverfahren oder durch elektronische Abstimmung (bspw. Telefonkonferenz, Mail) erfolgen können. An die Stelle der anwesenden Mitglieder treten die erreichbaren Mitglieder.

Rheinland-Pfalz

Auch Rheinland-Pfalz hat auf die Pandemie-Situation reagiert und § 31 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes geändert, bestimmt, dass Beschlüsse des Personalrats auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden können. Sitzungen können als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Bei diesen darf der Personalrat nur vorhandene Einrichtungen einsetzen, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind. Zudem hat er geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine Kenntnisnahme Dritter vom Inhalt der Sitzung verhindern. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Sachsen

Der Freistaat erwägt eine Verlängerung der Amtszeit des aktuellen Personalrats bis 31.10.2021. Ein entsprechendes Gesetz ist noch nicht verabschiedet.