Mobiltelefone für Lehrer-Gesamtpersonalrat zur Durchführung von Monatsgesprächen?

Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hat einen Eilantrag des Gesamtpersonalrates der Lehrerinnen und Lehrer bei dem Staatlichen Schulamt abgelehnt. Dieser begehrte die Ausstattung mit 17 Mobiltelefonen mit entsprechender Kostenübernahme.

Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hat einen Eilantrag des Gesamtpersonalrates der Lehrerinnen und Lehrer bei dem Staatlichen Schulamt abgelehnt. Dieser begehrte die Ausstattung mit 17 Mobiltelefonen mit entsprechender Kostenübernahme.

Monatsgespräche in Präsenz abgelehnt

Die Leiterin des Staatlichen Schulamtes hatte im November 2020 verlautbart, dass sie angesichts der Corona-Epidemie an dem Monatsgespräch mit dem Gesamtpersonalrat nicht mehr in Präsenzform teilnehmen werde, sondern nur noch in der Form einer Schaltkonferenz. Der dortige Gesamtpersonalrat wollte die Leiterin des Staatlichen Schulamtes zunächst gerichtlich zu einer persönlichen Teilnahme an dem Monatsgespräch verpflichten lassen. Das lehnte die Fachkammer für Personalvertretungsrecht per Beschluss ab.

Als Alternative schlug die Leiterin des Staatlichen Schulamtes vor, das Monatsgespräch per Telefon oder Video durchzuführen und stellte zunächst ein Konferenztelefon zur Verfügung, das später um zwei weitere Mikrofone erweitert wurde. Der Gesamtpersonalrat teilte dann mit, er plane Hybridveranstaltungen unter Nutzung eines ausreichend großen Raumes und entsprechender Konferenztelefonanlagen.

Mobiletelefone für die Durchführung von Telefonkonferenzen angefragt

Mit Antrag vom 16. Dezember 2020 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden wollte der Gesamtpersonalrat die Leiterin des Staatlichen Schulamtes im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichten, dem Gesamtpersonalrat insgesamt 17 Mobiletelefone für die Durchführung von Telefonkonferenzen zur Verfügung zu stellen und die hierdurch entstehenden Anschaffungs- und Unterhaltskosten so lange zu übernehmen, wie die Möglichkeit elektronischer Abstimmungen eröffnet sei.

Auch diesen Antrag lehnte die Fachkammer für Personalvertretungssachen ab. Die Dienststelle muss zwar die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten tragen und auch den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Allerdings erachte man 17 Mobiltelefone nicht als „notwendigen Geschäftsbedarf“.

Notwendigkeit nicht glaubhaft gemacht

Es sei vor dem Hintergrund der Pandemie-Lage zu akzeptieren, wenn persönliche Gespräche ohne Anwesenheit geführt werden sollten. Allerdings sei nicht dargelegt worden, dass – abgesehen von der Vorsitzenden und dem Stellvertreter des Gesamtpersonalrates, die über Diensttelefone verfügen – kein weiteres Mitglied des Gesamtpersonalrates die Möglichkeit habe, von einem Diensttelefon (an einer Schule) ungestört an der Konferenz teilzunehmen. Zudem wollte die Leiterin des Staatlichen Schulamtes abklären, wo gegebenenfalls im abgeschotteten Bereich, an welcher Schule eine Teilnahme an einer Telefonkonferenz durch die Mitglieder des Gesamtpersonalrates möglich sei. Dass dies angeblich nirgendwo der Fall sein solle, erscheine dem Gericht nicht glaubhaft.

Möglichkeit, private Telefonanschlüsse zu nutzen

Außerdem wurde nicht glaubhaft dargelegt, dass die Mitglieder des Gesamtpersonalrates nicht über einen entsprechenden Telefonanschluss (Fest- oder Mobilnetz) verfügten, den sie für diese Zwecke nutzen könnten. Zudem fielen bei einer Flatrate auch keine weiteren Kosten an.

Anschaffung wegen vorübergehenden Charakters der Pandemie-Situation unverhältnismäßig

Dem Erfordernis, für jedes einzelne Mitglied des Gesamtpersonalrates die zwingende Notwendigkeit und Bedürftigkeit glaubhaft zu machen, sei der Gesamtpersonalrat nicht nachgekommen. Darüber hinaus sei eine Anschaffung von 17 Mobiltelefonen einschließlich der dazugehörigen SIM-Karten angesichts des vorübergehenden Charakters der Pandemie-Situation insgesamt unverhältnismäßig. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 22.01.2021 - 23 L 1447/20.WI.PV -