Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz gibt Handlungsempfehlung zur Beschlussfassung des Personalrats heraus

Ab sofort dürfen Beschlüsse des örtlichen Personalrats auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Rheinland-Pfalz reagiert damit als erstes Bundesland auf die geänderten Umstände aufgrund der Corona-Krise.

Das öffentliche Leben in Deutschland ist stark beeinträchtigt. Die aktuellen Maßnahmen bedeuten auch eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit des Einzelnen und somit auch der Mitglieder der Personalvertretungen. Beschlüsse des Personalrats dürfen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LPersVG RLP nur in einer Personalratssitzung gefasst werden.

Um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus einzuschränken, die Beschäftigten zu schützen und gleichzeitig die Funktionsfähigkeit der Personalräte sicherzustellen, hat sich das Ministerium für Inneres und für Sport damit einverstanden erklärt, dass Beschlüsse des Personalrats bis auf Weiteres ausnahmsweise auch im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen. Grundsätzlich müssen Beschlüsse des Personalrats nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LPersVG RLP in einer Personalratssitzung gefasst werden. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren wie sie bereits nach § 55 Abs. 4 LPersVG für Stufenvertretungen und nach § 55 Abs. 4 i. V. m. § 57 Satz 2 LPersVG auch für den Gesamtpersonalrat vorgesehen ist, kann analog angewandt werden.

So heißt es in dem am 19. März 2020 veröffentlichten Rundschreiben des Ministerium des Innern und für Sport (0350-0002#2020/0021-0301 311): „Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Personalräte und zum Schutz der Beschäftigten vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bin ich damit einverstanden, dass in analoger Anwendung des § 55 Abs. 4 LPersVG auch Beschlüsse des Personalrats bis auf weiteres im Wege des Umlaufverfahrens gefasst werden können.“

Zu hoffen ist hier auf einen Konsens aller nach dem Gesetz handelnden Akteure, die in einer Ausnahmesituation getroffenen Personalratsentscheidungen zu akzeptieren und mitzutragen. Eine Personalratstätigkeit wäre anderenfalls faktisch nicht möglich. Das zuständige Ministerium hat mit seiner Einverständniserklärung vom 19. März 2020 einen ersten wichtigen Schritt dazu getan. In Anbetracht der zeitlich befristeten besonderen Situation der mit der Corona-Krise verbundenen höheren Gewalt sollte auch das überzeugend dokumentierte Zustandekommen eines Personalratsbeschlusses vor den Gerichten Akzeptanz finden.

Das Rundschreiben können Sie im Kapitel Personalvertretungsrecht abrufen: Beschlussfassung des Personalrats nach § 31 LPersVG

Über den Autor:

Helmuth Wolf, Mitglied im Dozententeam hwolf, Dozent, Autor, Berater. Bundesweit schult und berät er regelmäßig Personalräte, Personalverantwortliche sowie Wahlvorstände und verfügt so über eine umfassende Erfahrung in der täglichen Anwendung des Personalvertretungsrechts. Autor und Mitbegründer von FOKUS Personalvertretungsrecht.