Mehr Pflichtangaben im Arbeitsvertrag

Ab 1. August 2022 wird die Liste der Pflichtangaben in Arbeitsverträgen ausgeweitet. Verstößt der Arbeitgeber dagegen, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 2000 Euro fällig werden.

Dass Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich festhalten und dem Arbeitnehmer aushändigen müssen, regelt das Nachweisgesetz. Dieses wird nun – basierend auf der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen ausgeweitet.

Bisher mussten folgende Punkte schriftlich niedergelegt werden:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
  • Arbeitsort
  • Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
  • Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

Das ist neu ab 1. August 2022

Ab 1. August 2022 müssen zusätzlich noch folgende Punkte schriftlich dokumentiert werden:

  • Enddatum des Arbeitsverhältnisses
  • Ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer (z. B. mobiles Arbeiten)
  • Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
  • Vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Genaue Regelungen bei einer Teilzeitbeschäftigung (Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden und Festlegungen, wann diese zu leisten sind)
  • Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, sofern vereinbart
  • Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung, sofern vereinbart
  • Name und die Anschrift des Versorgungsträgers, sofern eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt ist (diese Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist)
  • Wesentliche Arbeitsbedingungen bei Entsendungen von Arbeitnehmern ins Ausland, wenn der Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen andauert.
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Sofern es zu diesen Punkten Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebs-/Dienstvereinbarungen gibt, darf darauf in den Arbeitsverträgen weiterhin Bezug genommen werden. Dies gilt auch für die Zitierung gesetzlicher Regelungen.

Vorliegen der Informationen

Bisher galt eine Monatsfrist für den Nachweis und Aushändigung oben dargestellter Informationen. Künftig muss dem Arbeitnehmer bereits am ersten Arbeitstag die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit ausgehändigt werden. Die weiteren Nachweise können nachgereicht werden (innerhalb sieben Kalendertagen).

Nichtbeachten gilt als Ordnungswidrigkeit

Ist eine Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgesehenen Frist schriftlich niedergelegt oder ausgehändigt worden, droht nun erstmals ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 2000 Euro (pro Arbeitsvertrag!).

Unterscheidung: Alt- und Neuverträge

Die neuen Vorgaben greifen zunächst für Arbeitsverträge, die ab 1. August 2022 neu vereinbart werden.

Beschäftigte, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, müssen nur schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber dazu auffordern. Dann gilt eine Frist von sieben Tagen. Informationen über den Urlaub, die betriebliche Altersversorgung, die Pflichtfortbildung, das Kündigungsverfahren und geltende Kollektivvereinbarungen müssen spätestens innerhalb eines Monats bereitgestellt werden.

Ändern sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen in bestehenden Arbeitsverhältnissen, dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens am Tag der Änderung unterrichtet haben.

Gesetzesänderungen oder Änderungen in Tarifverträgen oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sind von dieser Anzeigepflicht aber ausgenommen.

Kein digitaler Versand möglich

Aufgrund der ausschließlichen Vorgabe der Schriftform für Arbeitsverträge und andere wesentliche Vertragsbedingungen ist ein digitaler Versand des Arbeitsvertrages auch weiterhin nicht möglich.