Keine Eignung für Polizeidienst wegen Trunkenheitsfahrt auf Fahrrad

Wer einen Böller auf einen Kinderspielplatz wirft oder als Fahrradfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,25 Promille unterwegs ist, ist nach seiner Persönlichkeit nicht geeignet, in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Polizei aufgenommen zu werden.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in zwei Eilverfahren (VG 26 L 151.17 und VG 26 L 331.17) entschieden, wann es der Voraussetzung der charakterlichen Eignung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst fehlt.

In einem Fall war der zu diesem Zeitpunkt 24 Jahre alte Antragsteller als Fahrradfahrer im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,25 Promille aufgefallen; das wegen Trunkenheit im Verkehr geführte Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro eingestellt.

Im anderen Fall hatte der seinerzeit 20 Jahre alte Antragsteller im Mai 2013 von einem Balkon seiner Wohnung drei nicht in Deutschland zugelassene Feuerwerkskörper in Richtung eines Kinderspielplatzes herabgeworfen. Die Knallkörper explodierten in der Nähe von Personen, u.a. eines Kleinkinds. Wegen dieses Vorfalls wurde der Antragsteller verurteilt, 12 Stunden Freizeitarbeiten abzuleisten.

Der Polizeipräsident in Berlin hat entschieden, die beiden Bewerber in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Polizei nicht aufzunehmen. Die Ablehnung ist mit Zweifel des Dienstherrn begründet worden, dass die Bewerber die für die Ernennung zum Beamten notwendige charakterliche Eignung nicht besitzen.

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Polizeipräsidenten. Es sei nicht zu beanstanden, dass für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Bewerbers zu stellen seien.

Im ersten Fall ändere auch die Einstellung des Strafverfahrens nichts an der Zulässigkeit der Annahme der fehlenden Eignung. Denn aus der beigezogenen Strafakte habe die Behörde zulässigerweise Rückschlüsse auf das Sozialverhalten und die Selbstkontrolle des Antragstellers ziehen dürfen.

Im zweiten Fall sei nachvollziehbar, dass der Polizeipräsident das Verhalten des Bewerbers als leichtfertig und mit den an einen angehenden Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar erachtet habe. Angesichts der Gefährdungen, die von dem Verhalten des bei der Tat bereits fast 21 Jahre alten Antragstellers seinerzeit für Leib und Leben anderer ausgegangen seien, sei es verhältnismäßig, dem Antragsteller sein Verhalten auch noch vier Jahre nach der Tat entgegen zu halten.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17.05.2017