Keine Beteiligungsrechte des Personalrats bei Anforderungsprofilen

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28.02.2023, Az. 5 P 2.21, entschieden, dass einem Personalrat bei der Erstellung von Anforderungsprofilen keine Beteiligungsrechte zustehen.

„Dem Personalrat stehen bei der Erstellung von Anforderungsprofilen keine Beteiligungsrechte zu. Die in Anforderungsprofilen festgelegten und gewichteten Leistungsmerkmale sind weder als Beurteilungsrichtlinien mitbestimmungspflichtig noch unterliegen sie als Auswahlrichtlinien seiner Mitwirkung.“ – so der Leitsatz des Bundesverwaltungsgericht zu seinem Beschluss vom 28.02.2023, Az. 5 P 2.21.

Die Verfahrensbeteiligten stritten über die Beteiligungsrechte des Personalrats des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin bei der Erstellung von Anforderungsprofilen.

Der Streit der Verfahrensbeteiligten konzentrierte darauf, ob es sich bei den Gewichtungen der Leistungsmerkmale in den Anforderungsprofilen um Beurteilungsrichtlinien im Sinne des genannten Mitbestimmungstatbestandes handelt. Das hat das BVerwG verneint:

Beurteilungsrichtlinien im Sinne der Personalvertretungsgesetze liegen vor, wenn allgemeine Regeln weitere Beurteilungskriterien schaffen und auch die Bewertungsmethode im Hinblick auf eine Objektivierung der Beurteilungen zur Gewährleistung des Gleichheitssatzes im Einzelnen festlegen (so die gefestigte Rechtsprechung des BVerwG). Diese Voraussetzungen erfüllen die Gewichtungen von Leistungsmerkmalen in Anforderungsprofilen nicht.

Zwar fehlt den Gewichtungen in den Anforderungsprofilen nicht der für Beurteilungsrichtlinien erforderliche allgemeine Regelungscharakter. Ihre rechtliche Einordnung als Beurteilungsrichtlinie scheitert aber daran, dass mit ihnen keine weiteren Beurteilungskriterien geschaffen werden.

Mit den Gewichtungen der Leistungsmerkmale (im vorliegenden Fall als „erforderlich, wichtig, sehr wichtig oder unabdingbar“) werden zwar in den Anforderungsprofilen Kriterien aufgestellt, die sich in dieser Form nicht in dem für die zu erstellenden Beurteilungen einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsrecht finden. Die Beurteilungserheblichkeit dieser Gewichtungen scheitert aber daran, dass sich Anforderungsprofile nicht auf die Beurteilungen der Beschäftigten beziehen und damit nicht vorschreiben, dass und in welcher Weise die Gewichtungen bei der Erstellung der Beurteilungen in der Dienststelle zu berücksichtigen sind.

Anforderungsprofile sind damit sachbezogen und beziehen sich nicht auf einzelne Personen. In ihnen bringt der Dienstherr zum Ausdruck, welche Aufgaben mit welcher Qualität auf dem Arbeitsplatz erbracht werden sollen. Die ist aber vom Mitbestimmungstatbestand (bzw. Mitwirkungstatbestand nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz) nicht erfasst – so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung:

  • Infolge ihres fehlenden Personenbezugs sind sie und die in ihnen festgelegten und gewichteten Anforderungen für die Auswahlentscheidung nicht verbindlich. Dass die in ihnen zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen des Dienstherrn im Rahmen einer Stellenbesetzung in die Auswahlentscheidung einfließen können bzw. einfließen, rechtfertigt keine andere Entscheidung
  • Anforderungsprofile verlieren auch im Falle ihrer Verwendung im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht ihren sachbezogenen Charakter und bleiben der eigentlichen Auswahl vorgelagert. Sie sind daher keine der personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung des Antragstellers unterliegenden Auswahlrichtlinien.

Das entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Anforderungsprofile keine der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden Auswahlrichtlinien sind (vgl. BAG, Beschlüsse 31. Mai 1983 - 1 ABR 6/80, vom 31. Januar 1984 - 1 ABR 63/81 und vom 14. Januar 1986 - 1 ABR 82/83) sowie der überwiegenden Meinung in der Kommentarliteratur zum Bundespersonalvertretungsgesetz (vgl. auch Gronimus, BPersVG, 9. Aufl. 2022, § 80 Rn. 63).