Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament

Für nicht verschreibungspflichtige Medikamente muss keine Beihilfe gezahlt werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2017 (BVerwG 5 C 6.16).

Nach Ansicht des Gerichts ist der grundsätzliche Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) wirksam. Er steht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang, da ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, die verhindern, dass dem Beamten im Einzelfall keine Aufwendungen verbleiben, die seine finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen. Bestimmte Fallgruppen sind nämlich vom Leistungsausschluss ausgenommen.  Darüber hinaus sind Aufwendungen für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als beihilfefähig anzuerkennen, wenn sie eine an den jährlichen Einnahmen des Beamten und den Kosten für das einzelne Medikament ausgerichtete Grenze überschreiten. Schließlich können Aufwendungen auch übernommen werden, wenn im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde.

Der Fall: Die Klägerin ist beihilfeberechtigte Beamtin der Bundesrepublik Deutschland und erhält grundsätzlich für 50 % ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe.

Im April 2013 erwarb sie das ihr ärztlich verordnete Nasen- und Rachenspray Locabiosol. Die von ihr hierfür beantragte Beihilfe lehnte die Bundesagentur für Arbeit unter Hinweis auf den in der Bundesbeihilfeverordnung geregelten grundsätzlichen Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV) ab. Ein in der Ausschlussregelung normierter Ausnahmetatbestand sei nicht gegeben.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Klägerin war vor dem  Verwaltungsgericht erfolgreich. Die Regelung der Bundesbeihilfeverordnung sei unwirksam. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2017