Kein Anspruch auf leistungsbezogene Besoldung eines vom Dienst freigestellten Personalratsmitglieds

Nach Ansicht des Gerichts setzt die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente eine herausragende besondere Leistung des Beamten voraus, für die es während einer Dienstfreistellung keine belastbare Tatsachengrundlage gibt.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 23. Januar 2020 (Az 2 C 22.18) im Fall eines Polizeihauptkommissars entschieden, der im Personalrat tätig und daher vom Dienst freigestellt war.

Nachdem das Bundesministerium des Inneren (BMI) einen Antrag des Beamten auf Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente abgelehnt hatte, legte er Klage ein. Zwar hatten die ersten beiden Gerichtsinstanzen zunächst dem Kläger recht gegeben, das BVerwG stellte sich nun aber auf Seite des BMI und gab dem Revisionsantrag der Dienststelle statt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen OVG Saarlouis (1 A 727/16, Urt. v. 05. Juni 2018) und VG Saarlouis (2 K 812/15, Urt. v. 22. November 2016) wurden aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Gewährung der beantragten Besoldung liegt im Ermessen der Behörde. Voraussetzung ist aber die Erbringung einer herausragenden besonderen Leistung. Für die Annahme, eine solche Leistung liege vor, bedarf es einer belastbaren Tatsachengrundlage. Diese scheint jedoch bei vom Dienst freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen. Die notwendige Tatsachengrundlage kann auch nicht durch anerkannte fiktive beamtenrechtliche Instrumente ersetzt werden. Das Gericht stellte fest, dass auch das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot hier seine Grenze findet.

Eine Gewährung kommt nur dann in Betracht, wenn der Beamte bereits in der Zeit vor der Freistellung wiederholt herausragende Leistungen erbracht hat.

Quellen: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2020

OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Juni 2018 (Az. 1 A 727/16)