Informationspflichten bei Reise in Risikogebiete

Auch in Corona-Zeiten werden Reisen in Länder oder Regionen durchgeführt, die vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiete ausgewiesen worden sind. Müssen Beschäftigte ihre Dienststelle bei der Rückkehr aus einem dieser Risikogebiete informieren?

Kehren Beschäftigte nach einem Aufenthalt in einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) bestimmten Risikogebiet zurück, trifft die Dienststelle vertraglich nach § 241 Abs. 1, bzw. arbeitsrechtlich nach § 618 Abs. 1 BGB eine Fürsorge- und Schutzpflicht gegenüber dem Beschäftigten, aber auch gegenüber anderen Beschäftigten, um vor dem Risiko einer möglicherweise Erkrankung zu schützen.

Um einer Dienststelle zu ermöglichen, effektiv zu reagieren, muss diese zunächst wissen, ob ein Beschäftigter, oder im Haushalt lebende Familienangehörige, aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist.

Daher steht der Dienststelle – angesichts der Corona-Pandemie – ein besonderes Frage- und Informationsrecht zu.

Tarifbeschäftigte sind nach § 241 Abs. 2 BGB – Pflichten aus dem Schuldverhältnis – verpflichtet, der Dienststelle bereitwillig Auskunft darüber zu geben, ob sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

Vergleichbare Regelungen ergeben sich aus dem Dienstrecht für Beamte als Verpflichtung aus dem Betriebsverhältnis.

Diese Pflicht besteht zusätzlich zu der Auflage nach der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021.

Danach haben Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebieten aufgehalten haben, bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise nachzuweisen, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind.

Diese Auskunft gegenüber der Dienststelle ist auch datenschutzrechtlich gemäß § 26 Abs. 1 und 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), bzw. den gleichlautenden Bestimmungen in den Länderdatenschutzgesetzen, erlaubt, da die Dienststelle ohne Kenntnis eines Risikos nicht in der Lage ist, ihre gesetzlich verpflichtende Fürsorge- und Schutzpflichten wahrzunehmen.

In solchen Fällen darf man im Interesse der Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen den Kontakt namentlich bekannt machen und nicht erst abwarten, bis vielleicht eine Quarantäne verhängt wird.

Obwohl es arbeitsvertraglich nicht erforderlich ist, seine Urlaubsanschrift der Dienststelle bekanntzugeben, sollte die Dienststelle gegenwärtig die Beschäftigten vor Urlaubsantritt auf die Problematik von Reisen in Risikogebiete und die damit verbundenen Folgen hinweisen.

Es wird daher empfohlen, ein Formular aufzulegen, mittels dessen Beschäftigte bei Rückkehr verbindlich erklären, ob sie sich innerhalb der letzten 10 Tage vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben und der Nachweis nach der Coronavirus-Einreiseverordnung vorliegt.

Hier ist allerdings die Mitbestimmung des Personalrates zu beachten, denn es handelt sich um einen Personalfragebogen.

Mit diesem Formular sollten die Beschäftigten bereits vorab auch auf die ggf. drohende Quarantäne und den möglichen Entfall von Entgeltansprüchen hingewiesen werden.

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Über den Autor

Dieter Fischer, eigenständiges Mitglied im dozenten.team, Bundesbahnoberrat a.D. und Diplom-Verwaltungsbetriebswirt. Dozent bei Walhalla Seminare, der dbb akademie, Lehrbeauftragung an der Hess. Hochschule für Polizei und Verwaltung; Lehraufträge an verschiedenen Verwaltungsakademien, Vortragstätigkeit auf Kongressen. Umfassende praktische Erfahrungen im Betriebsverfassungs-, Personalvertretungsrecht, im Arbeits- und Tarifrecht (TVöD/TV-L/TV-BA/TV), Dienstrecht; Schwerbehindertenrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), sowie in diversen Bereichen des Personalmanagements.