Gruppensprecher müssen sich auch zum Vorsitzenden wählen lassen

Es ist einem zum Gruppensprecher gewählten Personalratsmitglied nicht möglich, auf die Wahl zum Vorsitzenden zu verzichten. Das hat das BVerwG entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 15. Mai 2020 (Az 5 P 5.19) eine, für die Personalvertretungsgesetze, die ein Vorstands- und nicht ein Vorsitzenden-Prinzip vorsehen, wegweisende Entscheidung getroffen. Demnach ist es einem zum Gruppensprecher gewählten Personalratsmitglied nicht mehr möglich, auf die Wahl zum Vorsitzenden zu verzichten. Wer also bereit ist, für die Wahl zum Gruppensprecher zur Verfügung zu stehen, muss auch bereit sein, sich zum Vorsitzenden wählen zu lassen.

Ein zum Zeitpunkt der Wahl zum Vorsitzenden dem Ergänzungsvorstand angehörendes Mitglied des Vorstandes ist entgegen der in der einschlägigen Kommentarliteratur vertretenen Auffassung nicht wählbar (BVerwG, Beschl. v. 15.05.2020, 5 P 5.19). Auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war dies bisher nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden. Nach diesem Beschluss des BVerwG verlangt die gesetzlich festlegte Übernahme des Vorsitzes durch ein Vorstandsmitglied grundsätzlich, dass es sich bei diesem um einen nach § 32 BPersVG gewählten Gruppensprecher handelt. Diese Vorstandsmitglieder sind gesetzlich verpflichtet, für den Vorsitz zur Verfügung zu stehen. Sie haben kein Recht, sich durch Verzicht der Wahl für das Amt des Vorsitzenden zu entziehen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2020

Über den Autor

Helmuth Wolf, gehört als eigenständiges Mitglied zum dozenten.team. Dozent, Autor, Berater. Bundesweit schult und berät er regelmäßig Personalräte, Personalverantwortliche sowie Wahlvorstände und verfügt so über eine umfassende Erfahrung in der täglichen Anwendung des Personalvertretungsrechts. Autor und Mitbegründer von FOKUS Personalvertretungsrecht.