Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

„Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ − so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2023 (Az.: 5 AZR 108/22).

Nach der Pressemitteilung des Gerichts ist der Kläger als Rettungsassistent im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Die Arbeitgeberin führt im Auftrag eines Rettungszweckverbandes u.a. Notfallrettung und Krankentransporte durch. Sie beschäftigt sog. „hauptamtliche“ Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit. Diese erhalten eine Stundenvergütung von 17 Euro brutto. Den sog. „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten dagegen wird eine Stundenvergütung von 12 Euro brutto gezahlt.

Die nebenamtlichen Rettungsassistenten werden durch die Arbeitgeberin nicht einseitig zur Arbeit eingeteilt. Sie können vielmehr Wunschtermine für ihre Einsätze benennen; ein Anspruch auf Berücksichtigung besteht allerdings nicht. Außerdem teilt die Arbeitgeberin den nebenamtlichen Rettungsassistenten noch zu besetzende freie Dienstschichten mit und bittet bei kurzfristigem Ausfall von hauptamtlichen Rettungsassistenten um Übernahme der Arbeit. Im Arbeitsvertrag des Klägers ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 16 Stunden je Monat vereinbart. Darüber hinaus können weitere Stunden geleistet werden. Auch die Verpflichtung, sich aktiv um Schichten zu kümmern, ist enthalten.

Die Klage des Rettungsassistenten stützt sich auf eine ungerechtfertigte Benachteiligung als Teilzeitkraft gegenüber Vollzeitbeschäftigten bei der Höhe der Vergütung.

§ 4 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBFG) beinhaltet, dass Teilzeitbeschäftigte wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden dürfen als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Die sachliche Rechtfertigung sah die Arbeitgeberin offenbar darin, dass sie bei den nebenamtlichen Rettungsassistenten einen erhöhten Planungsaufwand habe.

Das BAG akzeptierte diesen Grund nicht. Es ist nicht erkennbar – so das Gericht – dass dieser Aufwand unter Berücksichtigung der erforderlichen „24/7-Dienstplanung“ und der öffentlich-rechtlichen Vorgaben signifikant höher ist. Auch bei höherer Planungssicherheit beim Einsatz der hauptamtlichen Rettungsassistenten seien ihr Grenzen durch die Dauer der Arbeitszeit und der Ruhepausen gesetzt. Die nebenamtlichen Rettungsassistenten stellen insoweit eine Einsatzreserve dar.

Auch den Einwand der freien Gestaltung der Arbeitszeit der nebenamtlichen Kräfte ließ das BAG nicht gelten, da diese weder nach Umfang noch nach Lage der Arbeitszeit einen Anspruch auf die gewünschten dienste haben.

Im Übrigen haben die nebenamtlichen Kräfte die gleiche Qualifikation und üben die gleiche Tätigkeit aus.

Unser Autor:

Heinz Meise, eigenständiges Mitglied im dozenten.team, Leitender Städtischer Verwaltungsdirektor a.D., Dipl. Verwaltungswirt, Dipl. Kommunalbeamter, Dozent, Beraer, Autor und Mitautor des fokus-personalvertretungsrecht.de. Dozent bei Walhalla Seminare, Kommunalen Studieninstituten und der dbb akademie; umfassende praktische Erfahrung im Personalvertretungs- Arbeits- und Dienstrecht aufgrund seiner Tätigkeit als langjähriger Leiter eines Personalamtes und Stadtkämmerer.