Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Personalvertretungen in Sachsen während der COVID-19-Pandemie

Der Sächsische Landtag hat am 3. Februar das „Gesetz zur Durchführung der regelmäßigen Personalratswahlen 2021 und zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Personalvertretungen in Sachsen während der COVID-19-Pandemie“ beschlossen.

Auch im Freistaat Sachsen muss man vor dem Hintergrund der rasanten Entwicklung der COVID-19-Pandemie damit rechnen, dass die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahlen für den Zeitraum bis Ende Mai 2021 (Ende der fünfjährigen Amtszeit der gewählten Personalvertretungen) nicht oder unter widrigen Voraussetzungen möglich ist.

Die Folgen wären personalratslose Zeiten von längerem Umfang.

Da das Sächsische Personalvertretungsgesetz bisher kein Übergangsmandat für die bis zum 31. Mai 2021 amtierenden Personalvertretungen vorsah und mit Störungen bei der Durchführung der Wahlen durch Quarantäne, mobiles Arbeiten und die Beschränkung der Reisetätigkeit bzw. Bewegungsfreiheit zu rechnen ist, wurde das Gesetz zur Durchführung der regelmäßigen Personalratswahlen 2021 und zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Personalvertretungen in Sachsen während der COVID- 19- Pandemie (Personalratswahlgesetz 2021) vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 210) verabschiedet, mit dem der Wahlzeitraum bis zum 31. Oktober 2021 erstreckt wird und personalratslose Zeiten verhindern werden.

  • Dafür erhalten alle amtierenden Personalvertretungen bis zur Konstituierung des gewählten Personalrats ein längstens bis zum 31. Oktober 2021 befristetes Übergangsmandat, wenn mit dem Ablauf ihrer regelmäßigen Amtszeit ein neuer Personalrat noch nicht gewählt wurde. Sie führen bis zu diesem Termin die Geschäfte der Dienststelle weiter.
  • Der Wahlzeitraum wird über den 31. Mai 2021 hinaus, längstens bis zum 31. Oktober 2021 verlängert, um der pandemiebedingten Verzögerung bzw. Unterbrechung des Wahlverfahrens Rechnung zu tragen.
  • Die Wahlvorstände erhalten eine Rechtsgrundlage für eine pandemiebedingte Unterbrechung des Wahlverfahrens.
  • Die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Personalvertretungen wird sichergestellt indem Beschlüsse im Umlaufverfahren sowie Personalratssitzungen mittels Videokonferenz zugelassen werden.