Entgeltansprüche während Quarantäne

Bei der Anordnung einer mehrwöchigen Quarantäne oder eines beruflichen Tätigkeitsverbotes durch das Gesundheitsamt haben Tarifbeschäftigte Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes.

Was ist hinsichtlich der Entgeltansprüche während der Quarantäne zu beachten und was sind die rechtlichen Grundlagen?

Grundsatz

Ist ein Tarifbeschäftigter infolge des Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt, hat die Dienststelle wie im Erkrankungsfall das Entgelt für bis zu sechs Wochen fortzuzahlen (§ 2 TVöD/TV-L/TV-H bzw. § 3 EFZG).

Dabei genügt bereits der begründete Verdacht auf eine mögliche Infektion, der zu einer Quarantäne verpflichtet.

Wegen der vielseitigen Fallgestaltung, ist jedoch die Rechtslage zum Teil sehr unsicher und auslegungsbedürftig.

Anordnung einer Quarantäne

Ordnet das Gesundheitsamt als zuständige Behörde

  • eine mehrwöchige Quarantäne (§ 30 IfSG – Infektionsschutzgesetz) oder
  • ein berufliches Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG)

an, hat der Beschäftigte gegen das Gesundheitsamt einen Anspruch auf Entschädigung.

Die Dienststelle hat die Entschädigung längstens für sechs Wochen für das Gesundheitsamt auszuzahlen.

Auf Antrag erstattet das Gesundheitsamt anschließend der Dienststelle die ausgezahlten Beträge (§ 56 Abs. 5 IfSG).

Liegen gleichzeitig sowohl eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als auch ein behördliches Beschäftigungsverbot/eine behördlich angeordnete Quarantäne vor, geht nach allgemeiner Einschätzung die spezielle Regelung des § 56 IfSG vor.

Alternative Homeoffice

Sollte die Corona-Infektion allerdings mild verlaufen und der Beschäftigte sich selbst für arbeitsfähig halten, besteht erst einmal kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

In diesem Fall käme jedoch der Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 1 und 5 IfSG zur Anwendung.

Kann eine Dienststelle den Beschäftigten im Verdachtsfalle nicht in der Dienststelle beschäftigen, ohne dass ein Fall der Arbeitsunfähigkeit oder eine behördliche Anordnung vorliegt, steht ihr die Möglichkeit offen, den Beschäftigter ins Homeoffice zu schicken.

Ist die vertraglich geschuldete Tätigkeit jedoch nicht im Homeoffice auszuüben, bleibt der Dienststelle die Möglichkeit, den Beschäftigten unter Fortzahlung der Entgelte freizustellen (§ 615 BGB – Vergütung bei Annahmeverzug bzw. § 616 BGB - Vorübergehende Verhinderung) oder vorrangig Freizeitguthaben abzubauen.

Dabei ist zu beachten, dass § 616 BGB im öffentlichen Dienst tarifvertraglich weitgehend ersetzt wurde, denn TVöD/TV-L/TV-H schließen § 616 BGB durch § 29 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H - Arbeitsbefreiung aus.

§ 29 Abs. 3 TVöD/TV-L/TV-H sieht eine weitergehende Möglichkeit vor, wobei hier die Sätze 1 und 2 unterschiedliche Regelungen erlauben.

Die Anwendung des § 29 TVöD/TV-L/TV-H im Fall einer freiwilligen Quarantäne ist allerdings strittig und unterliegt der Auslegung der Dienststelle nach billigem Ermessen.

Regelungen des Bundes zur Entgeltberechnung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID 19)

Für die Tarifbeschäftigten des Bundes (TVöD Bund) gibt es großzügige Regelungen zur Entgeltberechnung bei Freistellung/Arbeitsbefreiung von Tarifbeschäftigten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID 19), die möglicherweise auf kommunale Dienststellen nach TVöD (VKA) und der Länder (TV-L/TV-H) übertragbar sind

Einseitige Freizustellung wegen der Corona-Pandemie

Sofern sich Dienststellen entscheiden, Tarifbeschäftigte wegen der Bewältigung der Corona-Pandemie einseitig freizustellen (z. B. aus Vorsorgegründen), erfolgt für die Dauer der Freistellung die Zahlung des Entgelts in analoger Anwendung des § 21 TVöD – Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung – in Anwendung des § 615 BGB – Vergütung bei Annahmeverzug .

Behördlich angeordnete Quarantäne

Im Falle einer behördlichen angeordneten Quarantäne nach § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bzw. einem Tätigkeitsverbot nach §§ 31, 42 IfSG erhalten Tarifbeschäftigte eine Entschädigung in Geld, sofern ihnen durch die Maßnahme ein Verdienstausfall entsteht (§ 56 Abs. 1 IfSG).

Für die ersten sechs Wochen hat die Dienststelle die Entschädigung für die zuständige Behörde auftragsweise auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 IfSG).

Zur Verwaltungsvereinfachung wird die auftragsweise zu zahlende Verdienstausfallentschädigung in entsprechender Anwendung des § 21 TVöD berechnet.

Weiterführendende Hinweise: Regelungen zur Entgeltberechnung bei Freistellung/Arbeitsbefreiung von Tarifbeschäftigten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID 19) Aktenzeichen: D5-31002/17#10 Berlin, 08. Dezember 2020

Regelung bei Beamten

Eindeutig ist die Rechtslage für Beamte des Bundes, der Länder und Kommunen.

Denn Beamte erhalten ihre Bezüge im Krankheitsfall grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung fortgezahlt.

Dies gilt – in der Regel – auch für den Fall behördlich angeordneter Quarantäne/Tätigkeitsverbote oder bei angeordneter Schließung der gesamten Dienststelle oder Teile von ihr.

Über den Autor

Dieter Fischer, eigenständiges Mitglied im dozenten.team, Bundesbahnoberrat a.D. und Diplom-Verwaltungsbetriebswirt. Dozent bei Walhalla Seminare, der dbb akademie, Lehrbeauftragung an der Hess. Hochschule für Polizei und Verwaltung; Lehraufträge an verschiedenen Verwaltungsakademien, Vortragstätigkeit auf Kongressen. Umfassende praktische Erfahrungen im Betriebsverfassungs-, Personalvertretungsrecht, im Arbeits- und Tarifrecht (TVöD/TV-L/TV-BA/TV), Dienstrecht; Schwerbehindertenrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), sowie in diversen Bereichen des Personalmanagements.