Dienstliche Beurteilung: Anforderungen an das Beurteilungssystem

Das Bundesverwaltungsgericht hat Anforderungen an ein Beurteilungssystem festgelegt, bei dem der Beurteiler die Leistung im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennt. Für diesen Fall ist sicherzustellen, dass der Beurteiler über hinreichende Kenntnis von den für die Beurteilung wesentlichen Tatsachen verfügt.

Die Klägerin ist eine bei der Bundesnetzagentur verwendete Bundesbeamtin und wendet sich gegen eine im Ankreuzverfahren erstellte Regelbeurteilung. Sie macht insbesondere geltend, dass der Beurteiler weder zu einer eigenständigen Bewertung ihrer Leistungen in der Lage gewesen sei noch sich ausreichende Kenntnis hierüber verschafft habe. Ihre Herabstufung um eine Notenstufe gegenüber den vorangegangenen Beurteilungen sei nicht plausibel.

In der gerichtlichen Auseinandersetzung spielten die Fragen, ob bei einer uneinheitlichen Notenvergabe in den Einzelmerkmalen es einer Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bedarf und welche Vorgaben bei der Erstellung von Vergleichsgruppen zu beachten sind, eine wesentliche Rolle. Die Vorinstanzen haben das Beurteilungssystem der Bundesnetzagentur als fehlerhaft beurteilt und die Beklagte zur Neubeurteilung der Klägerin verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Uneinheitliche Notenvergabe in den Einzelmerkmalen: Bei einer uneinheitlichen Bewertung der Leistungen in den Einzelmerkmalen bedarf es einer Begründung des Gesamturteils. Dieses muss bereits bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung erfolgen und kann im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden.

Anforderungen an den Beurteiler: Zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs darf die Beurteilung auch durch einen höheren Vorgesetzten als einzigem Beurteiler erstellt werden, der einen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe besitzt. Der Beurteiler hat sich dann hinreichende Kenntnis über die Leistungen des zu beurteilenden Beamten zu verschaffen. Eine Kenntnis aus eigener Anschauung ist dabei nicht erforderlich. Werden zur Kenntnis-Verschaffung schriftliche Beiträge erstellt, sind diese für eine etwaige gerichtliche Kontrolle aufzubewahren.

Bildung von Vergleichsgruppen: Die Einordnung in vorgegebene Quoten oder Richtwerte dient der Klärung einer Wettbewerbssituation. Die Vergleichsgruppe muss daher aus Beschäftigten bestehen, die potentiell in einer Konkurrenzsituation zueinander stehen. Keine Konkurrenzsituation gibt es bei Beamten aus unterschiedlichen Laufbahnen oder Laufbahngruppen.

Beamte und Tarifbeschäftigte einer Behörde stehen dagegen in einem potentiellen Konkurrenzverhältnis um Beförderungsstellen. Um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen in zukünftigen Auswahlverfahren erleichtern zu können, dürfen daher auch Angestellte in das Regelbeurteilungsverfahren und die hierfür geltenden Richtwerte einbezogen werden.

Keine Anwendung des Wohlwollensgrundsatz bei Binnenbeurteilung: Bei Binnenbeurteilungen findet der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu Arbeitszeugnissen – die für eine Verwendung außerhalb des Bereichs des bisherigen Arbeitgebers bestimmt sind – entwickelte Wohlwollensgrundsatz keine Anwendung.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 12/2017 vom 3. März 2017