Corona-Schnelltest am Arbeitsplatz

Kann der Arbeitgeber von seinen Beschäftigten Corona-Schnelltests am Arbeitsplatz verlangen?

Gegenwärtig ist diese Frage nicht eindeutig zu beantworten. Bisher fehlt es an gesetzlichen Regelungen. Ebenso gibt es dazu noch keine einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen. Doch es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass Arbeitgeber auch ohne ausdrückliche Ermächtigung seitens des Gesetzgebers berechtigt sein könnten, von den Beschäftigten solche Schnelltests zu verlangen. Selbstverständlich haben Arbeitgeber dabei die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu würdigen, d. h. rechtlich einwandfrei die betrieblichen Interessen und die der Arbeitnehmer abzuwägen. Gleiches dürfte im Verhältnis des Dienstherrn gegenüber den Beamtinnen und Beamten gelten.

Arbeitgeber sind nach § 106 Gewerbeordnung gehalten, ihr Weisungsrecht (Direktionsrecht) nach billigem Ermessen auszuüben. Gemäß § 618 BGB haben Arbeitgeber im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht für geeignete und erforderliche gesundheitliche Schutzmaßnahmen zu sorgen. Angesichts des durchaus bedrohlichen allgemeinen Infektionsgeschehens müssen Arbeitgeber alle Möglichkeiten nutzen, um in Erfahrung zu bringen, ob Beschäftigte infiziert sind und um ggf. in Abstimmung mit den behördlichen Stellen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Ebenso haben Arbeitgeber auch den Schutz der Kunden ins Kalkül zu ziehen. Das Verlangen wäre also nicht von vornherein unbillig. Nach dem Stand der medizinischen Forschung gilt der Schnelltest als probates Mittel. Er berührt – soweit allgemein bekannt – nicht die körperliche Unversehrtheit der Beschäftigten oder andere verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter, erscheint also den Beschäftigten zumutbar. Das bedeutet, soweit Kontakte zu anderen Beschäftigten oder Kunden bestehen, werden sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dem Verlangen nach Schnelltests nicht entziehen können.

Öffentliche Arbeitgeber haben allerdings die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen zu beachten wie die Mitbestimmung bei Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 Bundespersonalvertretungsgesetz bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen. Zum reibungslosen Ablauf sowie zum Beispiel zum Schutz der Intimsphäre der Beschäftigten könnten Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden. Weigern sich Beschäftigte, sich dem Test zu unterziehen, könnte das für sie negative arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Die Kosten der auf sein Verlangen durchgeführten Schnelltests hätte ohne Frage der Arbeitgeber zu tragen.

Über den Autor

Gerd Tiedemann, eigenständiges Mitglied im dozenten.team, Regierungsdirektor a. D.(Diplom-Verwaltungswirt); ehem. Ortsamtsleiter (sog. „Stadteilbürgermeister“) Hamburg–Finkenwerder sowie Dezernent Bürgerservice im Bezirksamt Hamburg – Mitte, Dozent bei der dbb akademie und bei Walhalla Seminare mit den Themen Arbeits- und Tarifrecht, Personalvertretungsrecht¸ Kommunikationstechniken, Vermittlung mediativer Kompetenzen, Konfliktmanagement, Moderation von Klausurtagungen für Personalräte und Personalverantwortliche