Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und erweitert

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und insoweit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert.

Zum 10.9.2021 ist eine weitere Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten

Schutzimpfung und Freistellung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält nun neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

Neuer § 5 zu Schutzimpfungen

Dazu wurde in die Corona-Arbeitsschutzverordnung ein neuer § 5 eingefügt, der auszugsweise folgendermaßen lautet:

„§ 5 Schutzimpfungen

(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

(2) Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.“

Bestehende Arbeitsschutzregeln gelten weiter

Im Übrigen bleiben die bisherigen Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz bestehen, das heißt:

  • Es sind weiterhin betriebliche Hygienepläne zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Arbeitgeber müssen weiterhin in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anbieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht. Nach aktuellen Aussagen des BMAS besteht eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten jedoch in den Fällen, in denen das Infektionsschutzgesetz die Frage nach dem Impfstatus ausdrücklich zulässt.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Hier sind die Möglichkeiten des Homeoffice zu nutzen.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die Regelungen gelten auch für die Behörden des Öffentlichen Dienstes.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS - Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt