BVerfG kippt Rechtsprechung des BAG zu Kettenbefristungen

Im Mittelpunkt des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 stand § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Das Bundesarbeitsgericht hat die Bestimmung so ausgelegt, dass eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet ist, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeittraum von mehr als drei Jahren liegt. Das BVerfG hat dieser Auslegung einen Riegel vorgeschoben. Mit dem Grundgesetz ist das nicht vereinbar.

Nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten.

Der Entscheidung sind Klagen auf Entfristung von Arbeitsverträgen zugrunde gelegen. Die Fachgerichte sind der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt und davon ausgegangen, dass eine erneute sachgrundlose Befristung nach Ablauf von drei Jahren wieder zulässig sei. Die Beschwerdeführer meinten, dass Bundesarbeitsgericht überschreite damit die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung.

Das Bundesverfassungsgericht sieht ebenso eine solche Überschreitung. Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Der Gesetzgeber hat sich klar erkennbar gegen eine 3-Jahres-Frist entschieden.

Allerdings hat das BVerfG hervorgehoben, dass ein generelles Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber unzumutbar ist, wenn und soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.

Das kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist; z.B. geringfügige Nebenbeschäftigung während der Schul- und Studienzeit; Tätigkeit von Werkstudierenden, lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren. Hier könne und müsse man den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 47/2018 des BVerfG vom 13. Juni 2018