Bundesregierung erweitert/verbessert Regelungen zur Arbeitszeit und zum Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten des Bundes

Die Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub vom 17.12. 2020 (BGBl. Teil 1, Nr. 64) hat einge wesentliche Änderungen der Arbeitszeitverordnung bzw. der Sonderurlaubsverordnung gebracht.

Die regelmäßige wöchentlichen Arbeitszeit wurde gekürzt von 41 auf 40 Stunden für Beamtinnen und Beamte, die pflegebedürftige nahe Angehörige in ihrem eigenen oder dem Haushalt der Angehörigen pflegen oder betreuen, ohne Auswirkung auf die Besoldung.

Aufgrund einer Experimentierklausel können in den Bundesbehörden Langzeitkonten geführt werden. Diese erlauben das Ansparen von Zeitguthaben. Diese Konten werden unabhängig von im Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleitzeitkonten und unabhängig vom jeweils vereinbarten Arbeitszeitmodell geführt. Der neue § 17 der Arbeitszeitverordnung enthält eine Übergangsregelung für bereits bestehende Langzeitkonten.

Die Anrechnung von Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit war bisher nur begrenzt möglich. Nach § 11 Abs. 3 der geänderten Arbeitszeitverordnung ist bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Die Regelung gilt auch für Samstage und Sonn- und Feiertage. Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.

Gem. § 13 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung kann unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin/der Beamte damit schriftlich oder elektronisch einverstanden erklärt.

Der bisherige § 17 der Arbeitszeitverordnung wurde aufgehoben.

Die Regelungen zum Trennungsgeld nach der Trennungsgeldentschädigungsverordnung wurden in § 18 der Sonderurlaubsverordnung neu gefasst.

Über den Autor

Heinz Meise, Mitglied im dozenten.team, Leitender Städtischer Verwaltungsdirektor a.D., Dozent bei Walhalla Seminare, Kommunalen Studieninstituten und der dbb akademie; umfassende praktische Erfahrung im Personalvertretungsrecht aufgrund seiner Tätigkeit als langjähriger Leiter eines Personalamtes und Stadtkämmerer.