Bundesregierung erlässt Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Bundesregierung hat mit Erlass der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) einen weiteren Baustein zur Eindämmung der Corona Pandemie in der Arbeitswelt geschaffen.

Die Verordnung, die bis zum 15. März 2021 befristet ist, sieht über die bereits bestehenden Vorgaben wie z. B. Abstandsregeln, Maskenpflicht folgende wesentlichen Neuerungen vor:

Über die in § 5 (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) und § 6 (Dokumentation) des Arbeitsschutzgesetzes enthaltenen Aufgaben hinaus hat der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 der Corona-ArbSchV zusätzlich alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und ggfls. zu aktualisieren.

Um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren hat der Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Durch diese Regelung macht der Verordnungsgeber den Vorrang von organisatorischen und technischen Maßnahmen vor personellen Maßnahmen deutlich.

Darüber hinaus schränkt die Verordnung betriebsbedingte Zusammenkünfte, wie Besprechungen auf das absolut betriebsnotwendige Maß ein. Gleichzeitige, nicht nur kurzfristige Aufenthalte mehrerer Personen in einem Raum sind möglichst zu vermeiden. Nach § 2 Abs. 5 der VO darf eine Mindestfläche von 10 qm pro Person nicht unterschritten werden, sofern die Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die Tätigkeiten eine solche Konstellation nicht zu, müssen Schutzmaßnahmen wie Abtrennungen und regelmäßiges Lüften erfolgen.

Bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten hat der Arbeitgeber den Beschäftigten anzubieten diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. So sollen persönliche Kontakte in der Arbeitswelt weiter reduziert werden.

Vergleichbare Tätigkeiten sind insbesondere solche, die mittels Informationstechnologie in der Wohnung der Beschäftigten ausgeübt werden können.

Zwingende betriebsbedingte Gründe stehen z. B dann entgegen wenn es sich um solche Bürotätigkeiten handelt, die bei ihrer Ausübung aus der Wohnung heraus die Tätigkeiten im übrigen Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht ermöglichen.

Beantragen Beschäftigte Arbeit im Home Office und lehnt der Arbeitgeber ab, kann die Personalvertretung eingeschaltet oder eine Beschwerde nach § 17 Arbeitsschutzgesetz erhoben werden. Hilft der Arbeitgeber der Beschwerde nicht ab, können Beschäftigte sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde oder die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) wenden. Der Arbeitgeber muss die entgegenstehenden Gründe nachweisen.

Für die Beschäftigten dagegen besteht keine Verpflichtung, das Angebot des Arbeitgebers anzunehmen.

In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten sind diese gem. § 2 Abs. 6 möglichst in kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Kontakte zwischen den Gruppen sind auf ein absolut notwendiges Maß zu reduzieren. Zur weiteren Kontaktreduzierung sieht die VO zeitversetztes Arbeiten vor.

Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung hat der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken, FFP2 Masken oder die in der Anlage bezeichneten vergleichbaren Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn

  • die Anforderungen an die Raumbelegung (§ 2) nicht eingehalten werden können,
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann,
  • bei den auszuführenden Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Die Beschäftigten haben die Pflicht, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken zu tragen.

Die einsetzbaren Masken ergeben sich aus der Anlage zur Verordnung.

Bisher schon erlassene Verordnungen:

  • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards vom 20.04. 2020-IIIb4-34503
  • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10.08. 2020-IIIb3-34503-14/1

Über den Autor

Heinz Meise, eigenständiges Mitglied im dozenten.team, Leitender Städtischer Verwaltungsdirektor a.D., Dipl. Verwaltungswirt, Dipl. Kommunalbeamter, Dozent bei Walhalla Seminare, Kommunalen Studieninstituten und der dbb akademie; umfassende praktische Erfahrung im Personalvertretungs- Arbeits- und Dienstrecht aufgrund seiner Tätigkeit als langjähriger Leiter eines Personalamtes und Stadtkämmerer.