Besitz kinderpornografischer Bilder ist mit dem Status des Lehrers im Beamtenverhältnis nicht vereinbar

Laut Gericht lassen Straftaten, für die der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen hat, disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu, wenn sie einen Bezug zur Amtsausübung – hier des Lehramts – haben.

So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 24. Oktober 2019 (Az. 2 C 3.18 und 2 C 4.18) im Fall zweier verbeamteter Lehrer entschieden.

Nachdem zuvor die Instanzgerichte in den Disziplinarverfahren die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis abgewiesen hatten, weil es sich um Fälle im unteren Bereich der möglichen Begehungsformen handle, hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen aufgehoben und auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

Die Lehrer waren vom Strafgericht zu Geldstrafen von 50 und 90 Tagessätzen verurteilt worden. Nach Auffassung des Gerichts lassen Straftaten, für die der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen hat, disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu, wenn sie einen Bezug zur Amtsausübung – hier des Lehramts – haben. Lehrer, so das BVerwG, haben gegenüber Kindern eine besondere Obhuts- und Sorgfaltspflicht. Der Besitz kinderpornografischer Bilder bzw. Videodateien verstößt in besonderer Weise gegen diese Pflichten.

Da das Strafrecht und das Disziplinarrecht unterschiedliche Ziele verfolgen, kommt es auf die Höhe des Strafmaßes nicht an.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2019