Beschäftigung von Arbeitnehmer, der von Maskenpflicht befreit ist?

Sofern einem Arbeitnehmer das Tragen einer eine Mund-Nasen-Bedeckung laut Attest nicht möglich ist, muss er nicht beschäftigt werden.

Arbeitnehmer hatte zwei Atteste

Im konkreten Fall hatte das LAG Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren zu entscheiden.

Der Kläger war bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Für die Räumlichkeiten des Rathauses ordnete die Beklagte im Mai 2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn sowohl von der Maskenpflicht als auch dem Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten.

Allerdings weigerte sich die Beklagte den Kläger ohne entsprechende Gesichtsabdeckung im Rathaus zu beschäftigen, woraufhin der Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren begehrte, seine Beschäftigung im Rathaus entweder ohne Gesichtsbedeckung oder alternativ im Homeoffice zuzulassen.

Coronaschutzverordnung NRW: Beschäftigung nur mit Maske

Wie auch das erstinstanzliche Arbeitsgericht Siegburg, so lehnte auch das LAG Köln die Anträge des Klägers ab. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 d) der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW [PDF] (CoronaSchVO bestehe im Rathaus eine Maskenpflicht. Auch aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (Corona-ArbSchVO) ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Maskenpflicht zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten anzuordnen.

Maskenpflicht-Anordnung von Direktionsrecht gedeckt

Die Anordnung der Maskenpflicht sei auch vom Direktionsrecht gedeckt so das LAG. Da das Tragen einer FFP-2-Maske diene sowohl dem Infektionsschutz der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch dem Schutz des Klägers selbst.

Gemäß Direktionsrecht (§ 106 GewO) muss ein Arbeitnehmer ihm erteilte Anordnungen hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nachkommen. Er hat auch den Vorgaben hinsichtlich Ordnung und Verhaltens im Betrieb zu folgen, solange ihnen keine willkürlichen und sachfremden Überlegungen zugrunde liegen und sie für ihn zumutbar sind, insbesondere seine Menschenwürde nicht beeinträchtigen.

Wenn einem Arbeitnehmer, wie hier, ärztlich attestiert wurde, nicht zum Tragen der vorgeschriebenen Maske in der Lage zu sein, sei er arbeitsunfähig und deshalb vom Arbeitgeber nicht zu beschäftigen.

Keine Beschäftigung im Homeoffice

Im konkreten Fall verneinte das LAG zudem einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Homeoffice. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause beseitige die Arbeitsunfähigkeit nicht, so dass ein Arbeitsplatz im Homeoffice derzeit nicht eingerichtet werden müsse.

Quelle: LAG Köln, Urt. v. 12.04.2021, 2 SaGa 1/21