Befristungsrecht: IT-Support ist keine wissenschaftliche Tätigkeit bei Befristung

Kürzlich hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden, inwieweit eine Tätigkeit im IT-Servicebereich eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit sein kann (BAG, Urt. v. 30.06.2021 – 7 AZR 245/20).

WissZeitVG enthält besondere Regelungen

Die Befristung von Arbeitsverträgen richtet üblicherweise nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Besonderheiten enthält das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG). Dieses Gesetz regelt, wie Arbeitsverträge für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen befristet werden können. Hochschulen und Universitäten können befristete Verträge für Studierende nicht bei allen Tätigkeiten ausstellen, sondern nur für wissenschaftliche Hilfstätigkeiten, die das wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre unmittelbar unterstützen. Nach § 6 Satz 1 WissZeitVG sind befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden ... bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Sekretariats- und andere organisatorische Tätigkeiten in einer Universität zählen nicht dazu.

Informatikstudentin klagt auf Entfristung

Konkret klagte eine Informatikstudentin, die mit der Universität ein sechsjähriges befristetes Arbeitsverhältnis hatte. Ihre Aufgabe war die Unterstützung aller universitären Einrichtungen beim Einsatz digitaler Medien und Technologien, insbesondere in technischer Hinsicht. Ihr letzter befristeter Vertrag endete am 30. April 2018. Nach ihrer Auffassung war der befristete Vertrag auf der Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes unzulässig. Daher klagte sie auf Erlangung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Wissenschaftliche Hilfstätigkeiten sind keine organisatorischen Tätigkeiten

Laut Gesetz können Arbeitsverträge mit Studierenden „zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten“ auf maximal sechs Jahre befristet werden. Damit ist die Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit anderer in Forschung und Lehre gemeint, so die Erfurter Richter. Im Kern muss es sich um eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit handeln und nicht um eine generelle Nebentätigkeit, etwa um Hilfstätigkeiten im organisatorischen Grundlagenbereich wie beispielsweise Sekretariats- und Verwaltungsaufgaben, allgemeine Tätigkeiten in Bibliotheken oder für den technischen Betriebsdienst.

Zur wissenschaftlichen Tätigkeit zählen z. B. die Korrektur von Klausuren und sonstigen Übungsarbeiten, die Zusammenstellung wissenschaftlicher Materialien oder die unmittelbare Unterstützung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen bei deren wissenschaftlicher Arbeit oder bei der Forschung.

Dies stehe im Einklang mit dem Ziel des Gesetzes, den Studierenden mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten die Möglichkeit zu geben, bereits während des Studiums eine wissenschaftliche Tätigkeit auszuüben.

Klägerin war erfolgreich

Die Studentin hatte in allen Instanzen Erfolg. Nach Ansicht der Erfurter Richter sei die Tätigkeit in dem Arbeitsverhältnis keine wissenschaftliche Hilfstätigkeit gewesen. Vielmehr habe die Klägerin Nutzern digitaler Systeme der Hochschule bei Anwendungsproblemen geholfen. Dabei handle es sich um IT-Service, nicht aber wissenschaftliche Arbeit. Damit sei kein Befristungsgrund gegeben und das Arbeitsverhältnis besteht unbefristet weiter.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 30.06.2021 – 7 AZR 245/20