Personalvertretungsrecht

BPersVG: Bundespersonalvertretungsgesetz
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BPersVWO: Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
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Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder
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Kostenerstattung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sowie die hierfür notwendigen Freistellungen nach § 54 Absatz 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
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Grundsätzliche Hinweise zur Rechtstellung bei der Behandlung und Förderung freigestellter Personalratsmitglieder
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